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   BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04   

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https://dejure.org/2005,13305
BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04 (https://dejure.org/2005,13305)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2005 - VII B 97/04 (https://dejure.org/2005,13305)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2005 - VII B 97/04 (https://dejure.org/2005,13305)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 16.03.2004 - IV 23/04

    Ausfuhrerstattung: Verdacht einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil des

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die AdV auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.

    Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen hat das FG in seinen Beschlüssen in ZfZ 2004, 239 und in ZfZ 2004, 387 aufgeführt und hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass eine erste amtliche Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde --hier des HZA-- i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1469/95 und des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 745/96 bestehe, in der das HZA in nicht zu beanstandender Weise anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 745/96) geschlossen habe.

    Das FG hätte nach seinem AdV-Beschluss in ZfZ 2004, 387, mit dem es fehlende Erwägungen zur Risikoprüfung bemängelt hatte, dem HZA jedenfalls Gelegenheit geben müssen, diese Erwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO zu ergänzen.

  • FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03

    Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Nachdem das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 26. November 2003 IV 227/03 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 239) betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Ansicht vertreten hatte, dass der Maßnahmenbescheid nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 (VO Nr. 745/96) der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABlEG Nr. L 102/15) nicht ohne eine Befristung hätte ergehen dürfen, befristete das HZA mit Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2003 die gegen die Klägerin verhängte Maßnahme bis zum 30. November 2004.

    Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die AdV auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.

    Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen hat das FG in seinen Beschlüssen in ZfZ 2004, 239 und in ZfZ 2004, 387 aufgeführt und hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass eine erste amtliche Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde --hier des HZA-- i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1469/95 und des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 745/96 bestehe, in der das HZA in nicht zu beanstandender Weise anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 745/96) geschlossen habe.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Die Frage, ob der mit einer Maßnahme nach Art. 3 VO Nr. 1469/95 verfolgte Zweck auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, betrifft den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört und der gebietet, dass die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00, EuGHE 2002, I-6453 Rz. 59).
  • BFH, 17.12.2002 - I R 87/00

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Aufgrund der Erledigung der Hauptsache ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VII B 62/91

    Einseitige Erledigungserklärung des Klägers in der Revisionsinstanz - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten, die auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist (Senatsbeschluss vom 24. März 1992 VII B 62/91, BFH/NV 1993, 605, m.w.N.), ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.1993 - VII K 13/92

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Bei der Ausübung dieses Ermessens bedarf es weder einer Sachaufklärung noch einer abschließenden Klärung ungeklärter Rechtsfragen; vielmehr genügt eine bloße summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 14.02.1989 - VII K 32/87

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auf Grund tatsächlicher Unklarheit und

    Auszug aus BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
    Bei der Ausübung dieses Ermessens bedarf es weder einer Sachaufklärung noch einer abschließenden Klärung ungeklärter Rechtsfragen; vielmehr genügt eine bloße summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12

    Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1

    a) Zum einen könnte der "Nutzen" eines Haftungsbescheids bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 AO allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn die Inhaftungnahme wegen nicht hinnehmbarer nachteiliger Folgen für den in Anspruch Genommenen missbräuchlich oder schikanös wäre und damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen Verfehlung der angemessenen Mittel-Zweck-Relation verletzte (zur Unverhältnismäßigkeit eines Insolvenzantrags vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002, m.w.N.; zur uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255, und Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, 247).
  • FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06

    Prozessrecht - FGO: Anwendbarkeit des § 68 FGO

    Gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.04.2004 (IV 226/03) legte das beklagte Hauptzollamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein, die dort unter dem Aktenzeichen VII B 97/04 geführt wurde.

    Mit Bescheid vom 29.11.2004 änderte sodann das beklagte Hauptzollamt den Bescheid vom 07.01.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2003 und des Änderungsbescheides vom 23.12.2003 "mit der Maßgabe, dass die zunächst bis zum 30.11.2004 befristete Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 ... nunmehr bis zum 31.03.2005 anzuwenden (sei)." Der Bescheid vom 29.11.2004 enthält (u.a.) den folgenden Hinweis: "Dieser Bescheid wird gem. § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung Gegenstand des beim Bundesfinanzhof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az. VII B 97/04.

    Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Zulässigkeit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage stehe das bereits abgeschlossene Verfahren vor dem Finanzgericht (IV 226/03) bzw. vor dem Bundesfinanzhof (VII B 97/04) nicht entgegen.

    Die Klägerin hat es versäumt, während des Beschwerdeverfahrens VII B 97/04 wegen Nichtzulassung der Revision ihr Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.11.2004 umzustellen.

  • BFH, 06.11.2012 - VII R 72/11

    Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von "Null-Erklärungen"

    Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeglicher belastenden behördlichen Maßnahme ist eine Rechtspflicht, deren Einhaltung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255; s. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, ZfZ 2011, 247).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09

    Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer

    Mit Beschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04 (BFH/NV 2005, 2255) erklärte der BFH das erstinstanzliche Urteil für gegenstandslos und legte den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auf.
  • BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 33); ob behördliches Handeln mit diesem Grundsatz in Einklang steht, ist daher keine nach Ermessen der Behörde zu beantwortende Frage (vgl. Rüsken, a.a.O., S. 196; Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255).
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